Krankentagegeldversicherung: Arbeitsunfähig kann auch sein, wer zu Einzeltätigkeiten in der Lage ist

Anspruch auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung hat nach den gängigen Versicherungsbedingungen, wer seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Nach diesem Begriff der Arbeitsunfähigkeit muss der Versicherte also zu 100 % arbeitsunfähig sein. Ist der Versicherte noch in der Lage, Teiltätigkeiten auszuüben, ist zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern immer wieder im Streit, ob dies die so definierte Arbeitsunfähigkeit entfallen lässt.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil von April 2013 klargestellt, dass Arbeitsunfähigkeit nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsehmer in der Lage ist, dem ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mindestens teilweise nachzugehen. Hierzu genügt es nach Auffassung des BGH nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert betrachtet aber keinen Sinn ergeben.

Bei der Betrachtung der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit darf also nicht nur auf einen Ausschnitt der in der Berufstätigkeit anfallenden Aufgaben Bezug genommen werden. So ist ein Rechtsanwalt, der nach einem Schlaganfall die Fähigkeit verloren hat, Texte flüssig zu lesen und zu erfassen, nicht deshalb arbeitsfähig, weil er weiterhin Mandantengespräche führen oder Fortbildungen hören kann, da das flüssige Lesen und Durcharbeiten von Texten ein elementar wichtiger Bestandteil seiner Berufsausübung ist.

Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung werden häufig abgelehnt, weil die Versicherung entweder behauptet, dass der Versicherte nicht arbeitsunfähig sei, oder weil die Versicherung behauptet, dass der Versicherte berufsunfähig damit der Versicherungsschutz beendet sei. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berate und vertrete ich Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere in den Bereichen der Krankentagegeldversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Zum BGH-Urteil vom 03.04.2013

Kanzlei für Versicherungsrecht.